Stand: 31.03.06
Die Günsel Fördertechnik und Fahrzeugbau GmbH, nachfolgend Vermieter genannt, vermietet das angebotene bzw. umseitig näher beschriebene Mietobjekt.
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Der Mieter erkennt an, daß sich das Mietobjekt zum Zeitpunkt der Übernahme in einwandfreiem und vertragsgemäßem Zustand befindet. Er verpflichtet sich, das Mietobjekt am vereinbarten Tag in ordnungsgemäßem und vollständig gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben.
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a) Die Anlieferung des Mietobjektes an den vom Mieter bestimmten Einsatzort und die Rücklieferung nach Beendigung des Mietverhältnisses an den vom Vermieter zu bestimmenden Standort erfolgt auf Kosten des Mieters. Eine Änderung des Einsatzortes bedarf der Zustimmung des Vermieters.
b) Die Untervermietung ist ausgeschlossen und nur nach ausdrücklicher schriftlicher Einverständniserteilung durch den Vermieter möglich.
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Der Mieter hat das Mietobjekt entsprechend der Bedienungsanleitung sachgemäß zu behandeln und nicht zu überlasten. Der Mieter hat den ordnungs- und vertragsgemäßen Einsatz des Mietobjektes sicherzustellen.
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Der Mieter ist verpflichtet:
a) das Mietobjekt entsprechend dem vom Vermieter angebrachten Wartungs-Hinweisschild nach Terminabsprache mit der zuständigen Kundendienststelle des Vermieters in der Normal-Arbeitszeit warten und bei Bedarf sofort und ausschließlich durch den Vermieter reparieren zu lassen.
b) eventuell auftretende Mängel, die sich aus dem normalen Gebrauch des Gerätes ergeben, sowie Schäden, die durch Überbeanspruchung und Gewalteinwirkung entstanden sind, unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
c) zum Betrieb des Mietobjektes nur steuerlich einwandfreien Treibstoff zu verwenden. Sollten sich durch die Verwendung nicht einwandfreien oder nicht steuerlich zugelassenen Treibstoffes Nachteile irgendwelcher Art für den Vermieter ergeben, ist der Mieter zum vollen Schadenersatz verpflichtet.
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Das Mietobjekt darf nicht betrieben werden:
a) von Personen, die keinen Fahrausweis für Flurförderzeuge besitzen, die mit dem Mietobjekt nicht vertraut sind oder unter Einfluß von Alkohol oder berauschenden Mitteln oder im Zustand der Übermüdung stehen
b) von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
c) im öffentlichen Straßenverkehr. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter und unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zulässig. Die Folgen der Zuwiderhandlung gehen ausschließlich zu Lasten des Mieters.
d) zu gesetzwidrigen Zwecken (im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen u.a. Zollvergehen)
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a) Der für den Mieter zinspflichtige Mietzeitraum beginnt am Tag der Lieferung und endet an dem Tag, an dem das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses vollständig bei dem Vermieter oder an dem von ihm bestimmten Standort eingetroffen ist.
b) Der Mieter verpflichtet sich, die fällige Mietrate innerhalb 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug an den Vermieter zu zahlen.
c) Die Mietrate versteht sich für einen einschichtigen Einsatz zzgl. der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer, Aufpreis für 2-Schichteinsatz 75%, Aufpreis für 3-Schichteinsatz 150%. Der Mieter hat Mehrschichtbetrieb binnen 30 Tagen dem Vermieter anzuzeigen.
d) Die Mietrate versteht sich pro Kalendertag incl. Wartungsarbeiten und normalem Verschleiß (Woche 7 Tage, Monat 30 Tage)
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Die ordentliche Kündigung vor Ablauf der Vertragsdauer ist ausgeschlossen.
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Das Mietverhältnis kann seitens des Vermieters fristlos gekündigt und der Mieter zur sofortigen Herausgabe des Mietobjektes verpflichtet werden, wenn:
a) der Mieter seine Zahlung einstellt oder mit einer Mietrate länger als 10 Tage im Rückstand ist
b) der Mieter die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat
c) der Mieter das Mietobjekt einem Dritten unbefugt überläßt
d) der Mieter das Mietobjekt durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gefährdet.
e) Der Mieter ist dem Vermieter gegenüber schadenersatzpflichtig in Höhe der Differenz zwischen den noch ausstehenden Mietraten und den anderweitig erzielten Nettoeinnahmen bzw. dem erzielten Nettoveräußerungserlös.
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Der Vermieter hat im Falle der Kündigung das Recht, das Mietobjekt sofort abholen zu lassen. Die damit verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren etc.) gehen zu Lasten des Mieters. Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungs-recht an dem Mietobjekt zu.
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a) Der Mieter verpflichtet sich, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung für das Mietobjekt abzuschließen. Der Mieter hat das Mietobjekt außerdem zum Neuwert gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Elementarschäden zu versichern, sofern der Vertrag keine Maschinenbruchversicherung enthält.
b) Das Mietobjekt ist bei Abschluss einer Versicherung gegen Maschinenbruch gemäß der „Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren Geräten (ABMG 92)“ versichert, bei einer Selbstbeteiligung des Mieters in Höhe von EUR 1000,00 pro Schadensfall. Durch vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln des Mieters oder seiner Mitarbeiter, insbesondere durch mangelhafte Bedienung und Pflege entstandene Schäden, werden vom Vermieter auf Kosten des Mieters beseitigt. Schäden, die nicht durch die Maschinenbruchversicherung reguliert werden, werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Verrechnungssätzen dem Mieter berechnet.
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a) Der Mieter haftet für alle Schäden, die auf eine Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen und/oder einer unsachgemäßen Benutzung oder Behandlung des Mietobjektes, insbesondere auf Gewalteinwirkung zurückzuführen sind.
b) Der Mieter haftet auch für Schäden, die zwischen Übernahme und Rückgabe des Mietobjektes durch Dritte am Mietobjekt verursacht werden.
c) Der Mieter haftet für Schäden bei Ladungsarbeiten die mit dem Mietobjekt durchgeführt werden, auch wenn diese auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters durch das Personal des Vermieters vorgenommen werden.
d) Sollte es dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen von höherer Gewalt unmöglich sein, die Ihm obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
e) Wird das Mietobjekt in beschädigtem Zustand zurückgegeben, so verpflichtet sich der Mieter, eine der Miete entsprechende Entschädigung bis zu dem Zeitpunkt an den Vermieter zu zahlen, zu dem das gemietete oder ein neues Mietobjekt dem Vermieter für die Vermietung wieder zur Verfügung steht.
f) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Mietobjektes dem Mieter oder einem Dritten entstehen. Ebenso haftet er nicht für mangelnde Verfügbarkeit des Mietobjektes und etwaige hierdurch beim Mieter oder Dritten entstehende Schäden. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von etwaigen Ansprüchen freizustellen.
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Jede Änderung dieses Vertrages sowie mündliche Absprachen bedürfen der Schriftform, um wirksam zu werden.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die rechtsunwirksame Bestimmung ist nach Möglichkeit durch eine ihrem wirtschaftlichen Inhalt entsprechende gültige Bestimmung zu ersetzen.
14 Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort ist am Sitz der Günsel Fördertechnik und Fahrzeugbau GmbH Leipzig. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten ist das für den Sitz Günsel Fördertechnik und Fahrzeugbau GmbH zuständige Gericht. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und Günsel Fördertechnik und Fahrzeugbau GmbH gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.