Stand: 31.03.06
Diese Montagebedingungen verstehen sich als Ergänzung zu unseren Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen.
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Abweichende, entgegenstehende ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten, auch wenn dadurch der Auftrag erweitert bzw. verringert wird.
2. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Entgegennahme der Werkleistung durch den Besteller erklärt werden.
§ 3 Vertragsdurchführung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche Werkleistungen auch durch Subunternehmer ausführen zu lassen. Dies gilt auch für eventuell erforderliche Nacherfüllungsarbeiten oder Gewährleistungsarbeiten. Die Rechte des Bestellers bleiben hiervon unberührt.
2. Die Durchführung nicht vereinbarter Arbeiten bedarf der Zustimmung des Auftraggebers, es sei denn, der Auftraggeber ist kurzfristig nicht erreichbar, die durchzuführenden Arbeiten sind notwendig und die Änderung ist dem Auftraggeber zumutbar.
3. Der Einsatz der Monteure erfolgt nach unserer Wahl, entweder ab Außenstelle oder ab Werk. Die Berechnung der entsprechenden Fahrkosten für Hin- und Rückreise erfolgt ab Werk bzw. ab Außenstelle. Für die Festlegung der gefahrenen Kilometer wird die tatsächlich geleistete Wegstrecke zugrunde gelegt.
4. Verbindliche Auskünfte und Zusagen können vom Monteur nicht gegeben werden.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1. Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
2. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den zur Leistung erforderlichen Teilen bis zur vollständigen Zahlung der Werklohnforderung vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an den zur Leistung erforderlichen Teilen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
3. Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die gelieferten Teile, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder Vernichtung der Teile unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Teile sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferten Teile herauszuverlangen.
5. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
§ 5 Vergütung
1. Die Preisangaben hinsichtlich der Kosten pro Arbeitsstunde und die der erforderlichen Teile sind verbindlich. Im übrigen stellt der angebotene Preis für die Werkleistung keinen Kostenvoranschlag sondern lediglich eine ungefähre Kosteneinschätzung für die geforderten Arbeiten dar.
2. Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung den Rechnungsbetrag zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn ein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Die Berechnung des Tauschpreises für ein ausgebautes Aggregat setzt voraus, dass dieses Aggregat keinen Schaden aufweist, der eine Wiederaufarbeitung unmöglich macht.
5. Wartezeiten, die wir nicht zu vertreten haben, gehen zu Lasten des Bestellers und werden zu den gültigen Montagesätzen abgerechnet.
§ 6 Gewährleistung
1. Gewährleistung wird zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nacherfüllung geleistet.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer First von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihn daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
5. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen ordnungsgemäßer Werkleistung und Wert der mangelhaften Leistung. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme, längstens jedoch 2000 Betriebsstunden. Für gebrauchte Fahrzeuge und Gegenstände wird keine Gewähr übernommen.
7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 7 Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter geltend die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.
3. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht bei Arglist des Verwenders.
§ 8 Erweitertes Pfandrecht
1. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.