Stand: 28.04.06
I. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Reparaturbedingungen liegen dem Verkauf von Neu- und Gebrauchtgeräten sowie Ersatz- und Austauschteilen und der Reparaturdurchführung durch die Günsel Fördertechnik und Fahrzeugbau GmbH (nachstehend „Günsel“) zugrunde, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit für das einzelne Liefergeschäft verbindlich, als Günsel der Geltung bestimmter Regelungen schriftlich zustimmt. Sie gelten gegenüber - einer natürlich oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages mit Günsel in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer § 14 BGB)
und
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
II. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt in der Regel mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Günsel zustande. Bietet Günsel dem Besteller Lieferungen und Leistungen an, kommt der Vertrag mit der übereinstimmenden Annahme/ Bestellung des Bestellers zustande. Ist dem Besteller für die Annahme des Angebots eine Frist gesetzt, kommt ein Vertrag nur bei fristgemäßer Annahme zustande. Im Falle der nicht fristgerechten oder nicht übereinstimmenden Annahme durch den Besteller kommt der Vertrag erst mit der schriftlichen übereinstimmenden Auftragsbestätigung von Günsel zustande.
III. Lieferungen und Leistungen
Die vertraglichen Verpflichtungen von Günsel ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, wie Geschwindigkeiten, Brennstoffverbrauch und Bedienungskosten sind ca.-Werte mit Toleranzspannen und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
Die Beschaffenheit der Liefergegenstände ergibt sich aus dem Vertrag. Sie wird nicht garantiert. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Auf Einsatz- oder Umgebungsbedingungen (z. B. besondere Umwelt- und Standortanforderungen), die von den Normbedingungen der Verkaufsunterlagen abweichen, hat der Besteller schriftlich hinzuweisen. Mangels eines solchen Hinweises sind die Normbedingungen maßgeblich.
Kostenangaben, Zeichnungen und technische Unterlagen oder andere technische Informationen dürfen nicht ohne Zustimmung von Günsel genutzt werden, außer für Aufstellung, Inbetriebnahme, Benutzung und Wartung des Liefergegenstandes, oder kopiert, reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden. An sämtlichen Unterlagen behält sich Günsel die Eigentums und Urheberrechte vor.
Günsel bzw. deren Lieferanten behalten sich Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, sofern nicht der Liefergegenstand unter Berücksichtigung der mitgeteilten Verwendung eine grundlegende Änderung erfährt.
IV. Preise und Zahlungen
1. Preise
Die Preise für den Liefergegenstand verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, ab Werk zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, jedoch ohne Verpackung. Liegt der Auftragswert unter EUR 50,00 so ist Günsel berechtigt, EUR 10,00 Bearbeitungsgebühr zu berechnen.
Günsel ist berechtigt, den Preis bis zur Höhe des neuen Verkaufspreises anzuheben, wenn die sich für den Besteller maßgebenden Verkaufspreise bis zur Lieferung ändern.
2. Fälligkeit
Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum netto frei Zahlstelle von Günsel zu leisten. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung, insbesondere von Wechseln und Schecks sind vom Besteller zu tragen. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden, ohne dass es einer Mahnung bedarf, die gesetzlichen Fälligkeitszinsen bis zum Verzugseintritt und anschließend die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3. Zahlungsverzug
Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wegen bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche sowie die Aufrechnung damit ist ausgeschlossen.
Wenn Günsel befürchten muss, den Kaufpreis vom Besteller nicht rechtzeitig oder vollständig zu erhalten, ist sie berechtigt, ihre vertragliche Verpflichtung mit Erhebung der Unsicherheitseinrede zu verweigern, bis die fällige Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet ist. Hat der Besteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit geleistet, kann Günsel vom Vertrag zurücktreten.
V. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand zur Übernahme ab Lieferwerk zur Verfügung steht oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertrags- und Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Beschlagnahme, Energieversorgungsschwierigkeiten, Krieg, Aufstand, Embargo sowie Naturkatastrophen), die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von Günsel nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Beginn oder Ende derartiger Hindernisse wird Günsel in wichtigen Fällen dem Besteller bald möglich mitteilen.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mind. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Dem Besteller wird gestattet, geringere Kosten für die Lagerung des Liefergegenstandes nachzuweisen. Günsel ist jedoch berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Besteller nach Ablauf der Verzögerung auf der Grundlage der vereinbarten Lieferbedingungen und unter Vereinbarung einer neuen Lieferfrist erneut zu beliefern.
VI. Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt ab Lieferwerk, und zwar entweder durch Übernahme oder durch Versand. Wenn zum festgelegten Liefertermin durch den Besteller oder einem Bevollmächtigten des Bestellers die Übernahme nicht erfolgt, so gilt Günsel als ermächtigt, den Liefergegenstand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers zu versenden. Im Falle der Übernahme und im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand von Günsel dem Besteller oder dessen Beauftragten bzw. dem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben worden ist. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft ab, auf den Besteller über. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung auf den Besteller über, wenn Teillieferungen erfolgen oder Günsel noch andere Leistungen (z. B. Einweisungen) übernommen hat. Der Besteller trägt auch die Gefahr, wenn er sich mit der Annahme der Liefergegenstände in Verzug befindet.
Kommt der Besteller in Annahme- oder Zahlungsverzug oder lehnt er die Annahme der bestellten Liefergegenstände ernsthaft und endgültig ab, so ist Günsel berechtigt, nach schriftlicher Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und 30 % Schadenersatz zu verlangen. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII dieser Bedingungen anzunehmen, sofern diese Mängel nicht erheblich sind.
Im übrigen sind die vereinbarten Lieferklauseln nach den bei Vertragsabschluss geltenden Incoterms auszulegen. Fehlt es an einer besonderen Vereinbarung, so gilt die Lieferklausel „ab Werk“ (EXW).
VII. Eigentumsvorbehalt
1) Günsel behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Im Falle einer Zahlungsvereinbarung im Scheck- Wechsel-Verfahren erstreckt sich der Vorbehalt auf die Einlösung des von Günsel akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei Günsel. Der Eigentumsvorbehalt besteht auch dann fort, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2) Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Wasser, Feuer und sonstige Schäden zu versichern. Etwaige Wartungs- u. Inspektionsarbeiten hat der Besteller rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen.
3) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
4) Über Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller Günsel unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten der Beseitigung solcher Maßnahmen gehen zu Lasten des Bestellers.
5) Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang seinerseits unter Eigentumsvorbehalt weiter zu verkaufen oder deren Gebrauch entgeltlich Dritten zu überlassen.
Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung oder Gebrauchsüberlassung an Günsel in Höhe des Rechnungswertes der Erstveräußerung der Vorbehaltsware zzgl. 20 % ab, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Verarbeitung weitergegeben werden und ohne dass es hierzu noch eine besondere Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Günsel, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt, jedoch wird Günsel von der Befugnis Gebrauch machen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Günsel nicht nachkommt, oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Besteller gestellt wird. Ab dem Zahlungsverzug kann Günsel verlangen, dass die Günsel zustehenden Beträge auf ein von Günsel benanntes Treuhandkonto eingezahlt werden. Günsel kann auch verlangen, dass die Schuldner des Bestellers Zahlungen an Günsel leisten und der Besteller zu diesem Zweck Günsel die Schuldner der abgetretenen Forderung namhaft macht und diesen Schuldnern die Abtretung offen legt.
6) Kann die Forderung aus der Weiterveräußerung im vorgenannten Umfang nicht abgetreten werden, weil die Forderung unter einer Kontokorrentabrede zwischen Besteller und dessen Kunde fällt, so gilt der Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis nach der Saldierung insoweit als abgetreten, als die Forderung aus der Weiterveräußerung nach den vorstehenden Bestimmungen abgetreten werden soll. Diese Sicherheit bleibt bis zur Tilgung der gesamten Forderungen des Bestellers gegen den Dritten bestehen.
7) Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Günsel gehörenden Waren durch den Besteller steht Günsel das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Für die entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
8) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Günsel zur Rücknahme nachschriftlicher Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, ohne dass die Rücknahme automatisch den Rücktritt von dem Liefervertrag bedeutet. In diesem Fall ist der Ablauf der Lieferfrist gehemmt. Günsel behält sich vor, nach Behebung des Leistungshindernisses oder Leistung einer Sicherheit dem Besteller unter erneuter Geltung und Fortlauf der vereinbarten Lieferfrist zu beliefern.
9) Günsel verpflichtet sich, ihr zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers soweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
VIII. Haftung für Sach- und Rechtsmängel, Gewährleistungsverjährung
1. Gewährleistungsfrist
Für im Zeitraum des Gefahrenüberganges vorhandene Sachmängel der gelieferten Neuprodukte leistet Günsel jeweils für die Dauer von 12 Monaten, längstens jedoch 2000 Betriebsstunden, Gewähr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung beim Endkunden. Verzögert sich die Übernahme oder der Versand ohne Verschulden von Günsel erlischt die Gewährleistung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
Für die gelieferten Ersatz- und Austauschteile sowie für durchgeführte Reparaturen leistet Günsel ebenfalls 12 Monate, längstens jedoch 2000 Betriebsstunden Gewähr. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Datum des Einbaus beim Endkunden. Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im Rahmen der Gewährleistung läuft keine eigene Gewährleistungsfrist, es bleibt bei der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Gewährleistungsfrist wird jedoch um die Dauer der durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Für gebrauchte Gegenstände wird keine Gewähr übernommen.
2. Untersuchungspflicht
Die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen des Bestellers - mit Ausnahme solcher aus Werkverträgen - setzt voraus, dass dieser seiner nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Festgestellte Sachmängel hat der Besteller Günsel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3. Umfang der Gewährleistung
Entspricht der Liefergegenstand bei Gefahrübergang nicht der vereinbarten Beschaffenheit, umfasst der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers nach Wahl von Günsel die unentgeltliche Ersatzlieferung oder die unentgeltliche Nachbesserung derjenigen Teile, die unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt sind.
Zur Vornahme aller nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungsmaßnahmen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller Günsel stets die erforderliche Zeit und die Gelegenheit zu gewähren, sonst ist Günsel von der Nacherfüllung befreit. Günsel trägt im Falle der Nacherfüllung alle erforderlichen und angemessenen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Die gilt nicht für Mehraufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als den vertraglichen Empfangsort verbracht wurden. Nachbesserungen und Reparaturen erfolgen nach Wahl von Günsel bei Günsel oder beim Endkunden. Ausgetauschte Teile bleiben nach Wahl von Günsel Eigentum des Endkunden oder werden Eigentum von Günsel. Findet die Nachbesserung bei Günsel statt und sollen ausgetauschte Teile Eigentum des Endkunden bleiben, erfolgt die Rücksendung dieser Teile frachtfrei zugunsten des Endkunden.
4. Haftungseinschränkung
Für Sachmängel, die durch
- Gewalteinwirkung,
- nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch,
- Reparaturen durch nicht von Günsel autorisiertes bzw. geschultes Personal,
- die Verwendung von Ölen und Betriebsmitteln mit ungeeigneten Spezifikationen
und
- die Verwendung keiner Originalteile vom Hersteller
verursacht worden sind, leistet Günsel keine Gewähr. Günsel übernimmt weiterhin keine Gewähr für Verschleißteile und für Schäden die auf natürlichen Verschleiß beruhen.
5. Nebenverpflichtungen
Wenn durch Verschulden von Günsel der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhaften vor oder nach Vertragsabschluss liegender Beratungen sowie infolge der Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VIII und IX dieser Bedingungen.
IX. Recht des Bestellers auf Rücktritt oder Minderung und sonstige Haftung
1. Leistungshindernisse
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Günsel vor Gefahrenübergang die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Ist Günsel erkennbar nur vorübergehend an der Leistung gehindert, ist der Besteller nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn Günsel nicht in angemessener Frist nach Wegfall des Leistungshindernisses liefert.
2. Teillieferung
Der Besteller kann auch vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Liefergegenstände die Ausführung eines Teiles der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung ent-sprechend mindern. Bei der Ermittlung der Wertminderung ist § 441 Abs. 3 BGB zu beachten, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Bestellers maßgeblich ist. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
3. Fehlgeschlagene Nacherfüllung
Der Besteller hat ferner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag,
- wenn Günsel eine ihr schriftlich gestellte angemessene Frist zur Nacherfüllung wegen eines Mangels im Sinne dieser Bedingungen fruchtlos verstreichen lässt. Dabei ist die Frist zur Nacherfüllung so zu stellen, dass sie etwaige Bestell- und Lieferfristen für notwendige Ersatzteile für die Durchführung der Nachbesserung berücksichtigt oder
- die Nacherfüllung entgültig fehlgeschlagen ist, wobei mindestens zwei Versuche einzuräumen sind.
In den vorgenannten Fällen kann der Besteller statt Rücktritt auch entsprechende Kaufpreisminderung verlangen.
4. Minderung
Liegen nach Abschluss der Nacherfüllung noch Mängel vor, die nicht erheblich sind, wovon widerlegbar auszugehen ist, wenn der Liefergegenstand noch für die zweckentsprechende Nutzung geeignet ist, ist das Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeschlossen.
Dem Besteller steht in diesem Fall ein Minderungsrecht zu. Für die Ermittlung der Wertminderung findet § 441 Abs. 3 BGB Anwendung, wobei für die Wertminderung allein das Nutzungsinteresse des Bestellers maßgeblich ist.
5. Haftungsausschluss
Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen - sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (z. B. Ersatz von Nutzungsund Produktionsausfall, entgangenem Gewinn oder anderen Folgeschäden).
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Günsel sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten haftet Günsel – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit – nur für den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden.
Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen, §§ 1, 4 Produktionshaftungsgesetz, bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei einer garantierten Beschaffenheit, wenn die Garantie gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
Der Haftungsausschluss gilt auch dann nicht, wenn Günsel durch eine schuldhafte Pflichtverletzung Schäden an den Rechtsgütern Leben, Körper und Gesundheit verursacht.
X. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Inhalt der unwirksamen Bestimmungen ist durch Umdeutung so auf das gesetzlich zulässige Maß zurückzuführen, dass der mit ihnen erstrebte wirtschaftliche Erfolg möglichst weitgehend erreicht wird. Hilfsweise sind sie durch einvernehmliche Regelungen zu ersetzen, die diesen Erfolg möglichst weitgehend sicherstellen.
XI. Anwendbares Recht
Es findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
XII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, sowie für Verfahren wegen Erlass eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist Leipzig. Dies gilt nicht, soweit ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Günsel ist auch berechtigt, das für den Besteller zuständige Gericht zu wählen. Der Erfüllungsort für die von beiden Seiten zu erbringenden Leistungen ist Leipzig.